Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
1.2 Die Bedingungen gelten auch für schwebende und alsbaldige künftige Geschäfte, auch ohne ausdrückliche Bezugnahme, sofern nur unsere Bedingungen bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen waren.

2. Vertragsschluss / Nebenabreden

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als Festangebot bezeichnet worden sind.
2.2 Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

3. Lieferung

3.1 Benötigen wir zur Herstellung Unterlagen des Bestellers, so verschieben sich Liefertermine solange, bis uns die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden sind.
3.2 Nimmt der Besteller nach Anzeige vertragsgemäßer Lieferbereitschaft die Ware nicht ab, oder erteilt er nicht die erforderlichen Versandinstruktionen, so können wir Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Daneben haben wir Anspruch auf Ersatz der ortsüblichen Lagerkosten.
3.3 Transportversicherung decken wir nur nach schriftlichem Verlangen des Bestellers und auf seine Kosten.
3.4 Gemäß § 39 KVO muss der Empfänger solche Schäden, die bei der Annahme des Gutes äußerlich erkennbar waren, dem Spediteur sofort auf dem Frachtbrief, bei nicht sofort erkennbaren Schäden innerhalb einer Woche nach Annahme des Gutes, uns anzeigen und die Feststellung des Schadens beantragen.

4. Teillieferungen / Mehr- und Minderlieferungen

Wir können Teillieferungen vornehmen und von den vereinbarten Mengen bis zu 10 % abweichen.

5. Abrufaufträge

5.1 Abschlüsse mit vereinbarten Teillieferungen (Lieferpläne) verpflichten den Besteller zur Abnahme der Teillieferungen.
5.2 Bei Abrufaufträgen ohne feste Abruftermine (Kontrakte) gilt als späteste Abnahme der gesamten Abrufmenge die Frist von einem Jahr. Jede Teilrechnung ist vierzehn Tage vorher durch Setzen einer vierzehntägigen Abnahmefrist anzukündigen. Die Fälligkeit von Teilrechnungen unterliegt unseren unter Punkt IX. beschriebenen Zahlungsbedingungen.
5.3 Nimmt der Käufer die Ware auch nach Setzung einer Nachfrist nicht an, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Wir behalten uns bis zur vollen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, vorbehaltlich der Einschränkung dieses Rechts unter Ziffer 7.
4.2 Im Falle der Verarbeitung der gelieferten Ware oder deren Verbindung mit fremdem Material erwerben wir Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache. Für die Bewertung ist sowohl für den Wert der Vorbehaltsware als auch für den Wert der Verarbeitung der Zeitpunkt der Verarbeitung maßgeblich. Der Besteller wird bei der Verarbeitung für uns tätig, ohne irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen uns zu erwerben. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren. Erwerben wir bei Verbindung mehrerer Sachen kein Miteigentum, überträgt der Besteller bereits jetzt ihm den nach X Ziffer 2 Satz 1 und 2 bestimmten Miteigentumsanteil.
4.3 Bei Weiterveräußerung des neuen Produktes durch den Besteller tritt sicherungshalber anstelle des Produktes die dem Besteller aus der Weiterveräußerung zustehende Kaufpreisforderung anteilig gemäß X Ziffer 2 Satz 1 und 2. Der Besteller tritt diese anteilige Kaufpreisforderung bereits jetzt schon an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
4.4 Wird die gekaufte Ware vom Besteller unverarbeitet weiterverkauft, so tritt der Besteller schon jetzt die ihm aus solchen Veräußerungen zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns bis zur Höhe seiner Forderung ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt hiermit an.    
4.5 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und weiter zu veräußern. Abgetretene Forderungen darf er im eigenen Namen einziehen.    
4.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir verpflichtet, den übersteigenden Teil der uns zustehenden Sicherheiten dem Besteller auf dessen Aufforderung hin freizugeben.   
4.7 Der Besteller hat uns sofort schriftlich Bescheid zugeben, wenn in Vorbehaltsware oder in unserem Miteigentum stehende Ware sowie in durch Vorausabtretung uns übertragene Forderungen vollstreckt wird. Der Besteller hat dem Vollstreckungsorgan und dem Vollstreckungsgläubiger unverzüglich mitzuteilen, dass die Ware noch in unserem Vorbehalts- oder Miteigentum steht bzw. dass die Forderung an uns abgetreten ist.

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